Auf dieser Visitenkarte im Internet gebe ich Ihnen einige Informationen zu meiner anwaltlichen Tätigkeit.
Im Hauptberuf bin ich Syndikusanwalt. Mein Arbeitgeber gestattet eine nebenberufliche Tätigkeit.
Nachdem ich mich seit 2001 bei einem Emittenten, Hauptversammlungsdienstleistern und einer Rechtsanwaltskanzlei intensiv mit dem Rechtsrahmen und den Usancen von Publikums-Hauptversammlungen befasst habe, biete ich sowohl beratende Unterstützung zu Hauptversammlungen als auch als externer Versammlungsleiter an und stehe auch für gerichtliche Bestellungen zur Verfügung. Gerne antizipiere ich auch mögliche kritische Aktionärsfragen und bereite Vorstand und Versammlungsleiter auf die Versammlung vor, neben der Durchsprache von Situationen auch als realistisches Rollenspiel.
Kontakt
Rechtsanwalt Matthias Höreth
August-Pfaltz-Str. 38
85221 Dachau
Telefon: +49 (0)176 51323943
E-Mail: ma.hoereth@gmx.de
Nachfolgend einige Publikationen meiner Person zum Thema Hauptversammlungen:
Monographien
Geschäftsordnungsanträge in Hauptversammlungen, Frankfurt, 2012, zusammen mit Markus Linnerz
Die Publikums-Hauptversammlung in Deutschland, München, 2014
Beiträge und Aufsätze (Auswahl)
Hauptversammlung: Endlich wieder in Präsenz - Die Telekom macht`s vor, HV-Magazin 02 / 2022
Fragerecht ist Eigentumsrecht – Der Aufsichtsrat vom 15.10.2021, Heft 10, Seite 137
Virtuelle Hauptversammlung 2021 – Praxisfragen zu Gegenanträgen, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 21/2020, 411 ff.
Virtuelle Hauptversammlung nach Corona - Leitfaden und Hinweise, Going Public Oktober 2020
Fahrplan zum ARUG II, Going Public Februar und März 2020
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger - Vorsicht bei Überlängen, Die Aktiengesellschaft 05/2020, R58
Buchbesprechung "Der Versammlungsleiter im Aktienrecht" von Matthias Sauerwald, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 17 /2019, S. 1264
Der Gewinnverwendungsvorschlag. Going Public März 2019
Der Umgang mit einem alternativen Wahlvorschlag zum Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat vom 15.11.2018, Heft 11, Seite 160 - 161
Beschneidung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung durch Satzung oder Geschäftsordnung? Die Aktiengesellschaft 20/2018, R 286 - R 287 (zusammen mit Markus Linnerz)
Licht aus, Spot an? HV-Magazin 03/2018, S. 24 - 25
Buchbesprechung "FormularBibliothek Vertragsgestaltung", Die Aktiengesellschaft 6/2018, S. 211
Anpassungen erforderlich? Satzungsgestaltung mit Perspektive Hauptversammlung, HV-Magazin HV-Recht 2018, S. 26 - 27
Vorstandsvergütung und Hauptversammlung „Say on Pay“ oder „Decide on Pay“, HV-Magazin 01/2017, S. 22 - 24
It`s Payment Date – Praxistipps zur Dividende 2017, Die Aktiengesellschaft 03/2017, R 31 – R 32
Kleinere Aufsichtsräte – mehr Sicherheit, Der Aufsichtsrat 06/2016, S. 81
Don’t do it yourself - Wann kann ein externer Versammlungsleiter sinnvoll sein? HV-Magazin 03/2016 S. 14 und 15
Neufassung der Textform: Eine inhaltliche Änderung ist nicht beabsichtigt? Die Aktiengesellschaft 3/2015, R 24 – R 25
Entwarnung bei der Tonübertragung der Hauptversammlung? Die Aktiengesellschaft 1-2/2014, R 7 – R 8
Praxisüberlegungen zur Anwesenheit von Gästen in der Hauptversammlung, Die Aktiengesellschaft 12/2013, R 182
Der Antrag auf Abwahl des HV-Leiters: Ein stumpfes Schwert? Der Aufsichtsrat 10/2013, S. 141
Wer ist der älteste anwesende Aktionär? – Praktische Überlegungen zur provisorischen Versammlungsleitung, Die Aktiengesellschaft 18/2011, R 318 – 319
Die Terminplanung der Hauptversammlung nach ARUG – Handlungsempfehlungen für die Praxis, GWR 7/2010, S. 155 – 158, zusammen mit Markus Linnerz
Erneuter Opting-out-Beschluss zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung für 2011, Die Aktiengesellschaft 21/2010, R 456 – R 457
Die Verhältnismäßigkeit versammlungsleitender Maßnahmen im Rahmen der Hauptversammlung, Der Aufsichtsrat 2/2009, S. 20 – 21, zusammen mit Steffen Herfurth
Auf dem Weg zur virtuellen Hauptversammlung – Kommt der Durchbruch mit dem ARUG? Finanzplatz 4/2008, S. 14 – 15, zusammen mit Peter Sievert
Corporate Governance Kodex gibt System guter Unternehmensführung vor – Mehr als individualisierte Vorstandsvergütungen, GoingPublic „Kapitalmarktrecht 2005“, S. 64 - 65
Wesentliche Berufsrechtliche Regelungen
Alle Regelungen sind über die Website http://www.brak.de unter der Rubrik „Berufsrecht“ abrufbar.
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Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstraße 17, 10179 Berlin, www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de. Rechtsanwälte sind allerdings nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Rechtsanwalt Matthias Höreth nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, insbesondere der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, teil.
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